Was zählt zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV?
Für die Beurteilung der Familienversicherung wird nicht das reine Kontoguthaben oder der bloße Lohn herangezogen, sondern das steuerrechtliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG (Überschuss-Einkünfte bzw. Gewinn).
1. Werbungskosten & Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Standardmäßig abgezogen nach § 9a EStG (für 2026: 1.230 € jährlich bzw. 102,50 € monatlich).
- Nachgewiesene Werbungskosten: Tatsächliche höhere Aufwendungen können geltend gemacht werden.
2. Gewinnermittlung bei Selbstständigkeit
Bei selbstständigen Einkunftsarten wird das Arbeitseinkommen als steuerlicher Gewinn (§ 4 Abs. 1 oder 3 EStG) ermittelt. Verluste können saldiert werden, während ein jahresübergreifender Verlustvortrag unberücksichtigt bleibt.
3. Korrekturen nach § 2 Abs. 5a EStG & Kinderbetreuungskosten
- Kinderbetreuungskosten & Dispositionsrecht: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbare Beträge mindern das Einkommen direkt. Bei zusammenveranlagten Eltern besteht ein Dispositionsrecht zur freien Zuordnung (ansonsten hälftige Aufteilung).
- Kapitalerträge & Teileinkünfteverfahren: Fließen entsprechend den steuerlichen Sonderregelungen in die Berechnung ein.
Summe der Einkünfte + Hinzurechnungen – Abzüge (inkl. Kinderbetreuung & Dispositionsrecht) = Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung (Vergleich mit allgemeiner Grenze von 565 € bzw. 603 € im Minijob).
