Beschäftigte Studenten und Familienversicherung
Die Frage, ob eine Beschäftigung als Werkstudententätigkeit gilt, ist von der Frage nach der Familienversicherung zu trennen. Der Berechnungsbogen führt deshalb erst durch die Statusprüfung und danach durch die Einkommensprüfung.
Werkstudentenprivileg
Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, dass das Studium im Gesamtbild im Vordergrund bleibt. Die Rentenversicherung wird davon grundsätzlich nicht erfasst.
Familienversicherung
Für die Familienversicherung werden insbesondere Gesamteinkommen, Art der Tätigkeit, zeitliche Überschneidungen und vorrangige Versicherungen geprüft.
Einzelfall bleibt maßgeblich
Der Bogen schafft eine nachvollziehbare Prognose und Dokumentation. Die verbindliche Entscheidung trifft die zuständige Krankenkasse.
Werkstudentenprivileg: Studium muss prägend bleiben
Ordentlich Studierende können während einer Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein. Ausschlaggebend ist nicht allein die Immatrikulation, sondern die Gesamtwürdigung von Studium und Beschäftigung.
- Ordentliches Studium: Regelstudium, Vollzeitstudium und ein entsprechend zeitintensives Teilzeitstudium sprechen regelmäßig für ein im Vordergrund stehendes Studium.
- Wöchentliche Arbeitszeit: Bis zu 20 Wochenstunden ist die Statusprüfung im Regelfall unproblematisch. Bei parallelen Tätigkeiten werden die Stunden im Überschneidungszeitraum zusammengerechnet.
- Ausnahme bei mehr als 20 Stunden: Beschäftigungszeiten am Abend, in der Nacht, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit können berücksichtigt werden, wenn sie im Voraus zeitlich begrenzt sind.
- 26-Wochen-Regel: Diese zusätzliche Prüfung ist nur bei einer tatsächlichen Überschreitung von 20 Wochenstunden erforderlich. Der Bogen dokumentiert dann den voraussichtlichen Endzeitpunkt und den rückwirkenden Prüfzeitraum.
Wichtig: Auch bei Einhaltung der 20-Stunden-Grenze muss die Familienversicherung anschließend eigenständig anhand des Einkommens geprüft werden.
Praktika: Art, Zeitpunkt und Entgelt unterscheiden
Für die Beurteilung ist entscheidend, ob das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig ist, ob es vor beziehungsweise nach dem Studium oder während des Studiums stattfindet und ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.
| Praktikumsart | Typische Bedeutung | Prüfschwerpunkte im Bogen |
| Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum | Praktikum vor der Immatrikulation oder nach Studienende, soweit es von der Studienordnung verlangt wird. | Studienbezug, Zeitraum und Entgelt; bei entgeltlosem Praktikum ist die Familienversicherung gesondert zu prüfen. |
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | Pflichtpraktikum während eines laufenden Studiums. | Immatrikulation, Pflichtcharakter und Sonderfallbehandlung im Werkstudentenstatus. |
| Freiwilliges Praktikum | Beschäftigung neben, vor oder nach dem Studium ohne verpflichtende Studienvorgabe. | Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts, Beschäftigungsdauer, Berufsmäßigkeit und Familienversicherung. |
Der Berechnungsbogen gibt für die gewählte Praktikumsart unmittelbar eine erste Einordnung aus. Ergibt sie „Keine FAMI“, wird für diese Tätigkeit keine weitere Einkommensberechnung angeboten.
Vorbeschäftigung oder Vertragsänderung?
Vorbeschäftigung
Eine Vorbeschäftigung liegt vor, wenn zwischen zwei Beschäftigungsabschnitten mindestens ein Kalendertag Unterbrechung liegt. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich.
- Für die Einkommensprüfung werden Beschäftigungszeitraum, Arbeitsentgelt und steuerliche Behandlung gesondert erfasst.
- Als Nachweise werden die letzte Gehaltsbescheinigung und gegebenenfalls ein Nachweis über das Beschäftigungsende abgefragt.
Vertragsänderung
Eine Vertragsänderung liegt bei einem fortlaufenden Arbeitsverhältnis vor, wenn sich beispielsweise Arbeitszeit, Stundenlohn oder Arbeitsentgelt ändern. Der vorherige Abschnitt endet im Bogen am Vortag der Änderung.
- Erfasst werden das letzte Unterschriftsdatum und die vereinbarten oder beabsichtigten Wochenstunden nach der Änderung.
- Ein Nachweis der Vertragsänderung, etwa ein Vertragsnachtrag, wird für die Anlagenliste abgefragt.
Sonderfall Lehramt: Wird eine Beschäftigung unmittelbar bis zu den Schulferien ausgeübt und unmittelbar nach den Ferien fortgesetzt, gelten die Ferien im Berechnungsbogen als Vertragsänderung und nicht als Unterbrechung.
Unterlagen für die Krankenkasse
Tragen Sie die Daten grundsätzlich anhand der Arbeitsverträge und Gehaltsunterlagen ein. Der Bogen führt durch die üblichen Nachweise und fasst die ausgewählten Anlagen am Ende der PDF-Ausgabe zusammen.
- Aktuelle Studienbescheinigung und Arbeitsvertrag der aktuellen Beschäftigung,
- Gehaltsabrechnung sowie bei maximaler Arbeitszeit die im Bogen berücksichtigten beabsichtigten Wochenstunden,
- bei Vorbeschäftigungen die letzte Gehaltsbescheinigung und gegebenenfalls der Nachweis über das Beschäftigungsende,
- bei Vertragsänderungen der Vertragsnachtrag oder ein anderer Änderungsnachweis.
Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und Rechtsprechung
Die folgenden Fundstellen bilden den rechtlichen Orientierungsrahmen für die Informationen und den Berechnungsbogen auf dieser Seite. Sie ersetzen keine verbindliche Einzelfallentscheidung der zuständigen Krankenkasse oder Einzugsstelle. Maßgeblich ist stets die zum jeweiligen Prüfzeitpunkt geltende Fassung der Rechtsnormen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung für ordentliche Studierende während einer entgeltlichen Beschäftigung.
- § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III: Entsprechende Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung.
- § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: Grundsatz der Rentenversicherungspflicht bei Beschäftigung; das Werkstudentenprivileg gilt grundsätzlich nicht für die Rentenversicherung.
- § 10 SGB V: Voraussetzungen der Familienversicherung, insbesondere Gesamteinkommen und Vorrangversicherung.
- § 8 SGB IV: Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen; relevant für die gesonderte Prüfung von Praktika und Nebenbeschäftigungen.
Gemeinsames Rundschreiben
Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, Stand 23.11.2016
Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erläutert die praktische Anwendung der gesetzlichen Regelungen für Werkstudenten, Praktikanten, duale Studiengänge und ähnliche Personenkreise. Es ist eine abgestimmte Auslegungshilfe der Sozialversicherungsträger, jedoch kein Gesetz. Bei späteren Rechtsänderungen oder einer neuen Verlautbarung ist die aktuelle Fassung vorrangig zu beachten.
Ausgewählte Entscheidungen des Bundessozialgerichts
BSG, 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R
Volltext bei rvRecht der Deutschen Rentenversicherung
Die Entscheidung erläutert das Werkstudentenprivileg als Ausnahme von der Versicherungs- und Beitragspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Entscheidend ist nicht allein die Immatrikulation: Das Studium muss Zeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchen. Die 20-Stunden-Grenze wird als wesentliches Beweiszeichen, nicht als rein formale Einzelvoraussetzung, eingeordnet.
BSG, 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R
Volltext bei rvRecht der Deutschen Rentenversicherung
Die Entscheidung betrifft insbesondere ein beruflich weiterführendes beziehungsweise berufsintegriertes Studium. Sie verdeutlicht, dass die formale Aufnahme eines Studiums ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch zur Werkstudentenbeschäftigung macht; die Gesamtwürdigung von Studium und Beschäftigung bleibt erforderlich.
BSG, 23.02.1988 – 12 RK 36/87
Urteil und Fundstellen im Internet
Das Urteil befasst sich mit vollschichtiger Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit und dem Hineinragen in die Vorlesungszeit. Es verdeutlicht, dass Wochenstunden, vorlesungsfreie Zeit und Beschäftigungsdauer nur Richtwerte sind; entscheidend bleibt, ob das Studium im Gesamtbild weiterhin prägend ist.